Mitglieder und Organe

Wir handeln zum Vorteil unserer Kunden

Der Wasserverband Gifhorn ist ein öffentlich-rechtliches, kommunales Unternehmen, das im Auftrag seiner Mitglieder und somit im Sinne seiner Kunden handelt.

Wirtschaftliches Ziel des Wasserverbandes ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die günstige Beschaffung und Verteilung von Trinkwasser in bester Qualität unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen. Dieses Ziel gilt ebenfalls für die Abwasserentsorgung.

Zur Umsetzung der Ziele entscheiden in unseren Gremien Menschen aus der Region, von unseren Mitgliedern gewählt und selbst Kunden beim Wasserverband.

Kontroll- und Entscheidungsgremien

Verbandsversammlung

Von den Mitgliedern werden jeweils 3 Delegierte in die Verbandsversammlung entsendet. Die wichtigsten Aufgaben der Versammlung sind die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und die Festsetzung des Wirtschaftsplanes.

Vorstand

MitgliedPositionName
Verbandsvorsteher AufgabenVolker Arms
(Bürgermeister d. D.)
Stellv. VerbandsvorsteherAndreas Ritter
(Bürgermeister der Stadt Wittingen)
Samtgemeinde HankensbüttelBeisitzerHenning Evers
(Samtgemeindebürgermeister)
Stellv. BeisitzerBenjamin Hüser (Stellv. Samtgemeindebürgermeister)
Samtgemeinde IsenbüttelBeisitzerJannis Gaus
(Samtgemeindebürgermeister)
Stellv. BeisitzerPhillip Passeyer
(Ratsherr)
Samtgemeinde MeinersenBeisitzerKarin Single
(Samtgemeindebürgermeisterin)
Stellv. BeisitzerHorst Schiesgeries (Stellv. Samtgemeindebürgermeister)
Samtgemeinde PapenteichBeisitzerBrigitte Brinkmann
(Ratsfrau)
Stellv. Beisitzer---
Samtgemeinde WesendorfBeisitzerRolf-Dieter Schulze
(Samtgemeindebürgermeister)
Stellv. BeisitzerFriedrich Prilop
(Ratsherr)
Gemeinde SassenburgBeisitzerJochen Koslowski
(Bürgermeister)
Stellv. BeisitzerSiegfried Wehmeier
(Ratsherr)
Gemeinde WendeburgBeisitzerGerd Albrecht
(Bürgermeister)
Stellv. BeisitzerJoachim Hansmann
(Ratsherr)
Stadt WittingenBeisitzerAndreas Ritter
(Bürgermeister)
Stellv. BeisitzerWalter Schulze
(Ratsherr)
Stadt GifhornBeisitzerMaik Düfer
Stellv. BeisitzerMartin Wetzel
MitgliedPositionName
Verbandsvorsteher AufgabenVolker Arms
(Bürgermeister d. D.)
Stellv. VerbandsvorsteherAndreas Ritter
(Bürgermeister der Stadt Wittingen)
Samtgemeinde HankensbüttelBeisitzerHenning Evers
(Samtgemeindebürgermeister)
Stellv. BeisitzerBenjamin Hüser (Stellv. Samtgemeindebürgermeister)
Samtgemeinde IsenbüttelBeisitzerJannis Gaus
(Samtgemeindebürgermeister)
Stellv. BeisitzerPhillip Passeyer
(Ratsherr)
Samtgemeinde MeinersenBeisitzerKarin Single
(Samtgemeindebürgermeisterin)
Stellv. BeisitzerHorst Schiesgeries (Stellv. Samtgemeindebürgermeister)
Samtgemeinde PapenteichBeisitzerBrigitte Brinkmann
(Ratsfrau)
Stellv. Beisitzer---
Samtgemeinde WesendorfBeisitzerRolf-Dieter Schulze
(Samtgemeindebürgermeister)
Stellv. BeisitzerFriedrich Prilop
(Ratsherr)
Gemeinde SassenburgBeisitzerJochen Koslowski
(Bürgermeister)
Stellv. BeisitzerSiegfried Wehmeier
(Ratsherr)
Gemeinde WendeburgBeisitzerGerd Albrecht
(Bürgermeister)
Stellv. BeisitzerJoachim Hansmann
(Ratsherr)
Stadt WittingenBeisitzerAndreas Ritter
(Bürgermeister)
Stellv. BeisitzerWalter Schulze
(Ratsherr)
Stadt GifhornBeisitzerMaik Düfer
Stellv. BeisitzerMartin Wetzel

Organisation des Betriebes

Aufgaben des Verbandsvorstehers

Das Wasserverbandsgesetz (WVG) enthält bzgl. der Aufgaben des Verbandsvorstehers nur wenige, grundlegende Aussagen. Er ist kein Organ, als Vorsitzender des Vorstandes Mitglied desselben und hat, wie der gesamte Vorstand, gemäß § 54 Abs. 2 WVG

  • bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und ist
  • dem Verband zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er seine
    Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
  • Er ist dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden.

Die Verbandsversammlung und der Vorstand haben dem Verbandsvorsteher über das Wasserverbandsgesetz hinausgehende, weitreichende Befugnisse delegiert bzw. erteilt, um den Dienstbetrieb beim Verband so effizient wie möglich zu gestalten. Dadurch ergeben sich für den Verbandsvorsteher umfangreiche Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die ihn in besonderem Maße sowohl zeitlich, als auch und insbesondere im Lichte des § 54 WVG rechtlich in die Pflicht nehmen.

In Ausgestaltung des WVG finden sich in der Satzung des Verbandes sowie in der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung (GO) folgende Aufgaben des Verbands-
vorstehers:

§ 14 Satzung in Verbindung mit § 2 GO

Der Vorstand hat seine Zuständigkeit für die Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Verträgen ab 50.000 € auf den Verbandsvorsteher übertragen. Danach kann er

  • Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes in unbegrenzter Höhe nach förmlichen Vergabeverfahren in eigener Verantwortung
    abschließen.
  • bestehende Darlehen bis zu einer Höhe von 5.000.000,- € umschulden
  • Darlehen bis zu einer Höhe von 2.500.000,- € im Einzelfall und im Rahmen des Wirtschaftsplanes aufnehmen.

§ 19 Satzung in Verbindung mit § 3 GO

Der Vorstand hat seine Zuständigkeit für Personalangelegenheiten auf den Verbandsvorsteher übertragen.

  • Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter für den Geschäftsführer. Damit ist er für die Entscheidung über alle persönlichen Angelegenheiten des Geschäftsführers zuständig, mit denen dessen Rechte und Pflichten konkretisiert werden. Diese Entscheidungen sind wegen ihrer rechtlichen Wirkung i.d.R. anfechtbar.
  • Bei wesentlichen Personalentscheidungen zu den übrigen Mitarbeitern des Verbandes muss der Geschäftsführer den Verbandsvorsteher einschalten.

§ 20 Satzung in Verbindung mit § 2 GO

Der Vorstand hat seine Zuständigkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach § 22 WVG auf den Verbandsvorsteher übertragen.

  • Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen sowie gerichtlich und außergerichtlich, das heißt  u. a.
  • Unterzeichnung von förmlichen Urkunden oder Schriftstücken
  • Besondere Mitteilungen und Auskünfte an die Presse
  • Entscheidung über betriebliche Vorgänge, wenn sie in ihrer Wirkung nach außen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

§ 22 und 26 Satzung in Verbindung mit § 2 GO

Der Verbandsvorsteher

  • verantwortet die Wirtschaftsführung des Verbandes gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO)
  • hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und der Ausführung des Wirtschaftsplanes zu beachten
  • sorgt dafür, dass die Rechnung geprüft wird.

Der Vorstand hat zusätzlich zur Überwachungspflicht lt. § 54 WVG

  • die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung sowie des Wirtschaftsplanes auf den Verbandsvorsteher übertragen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und der Niedersächsischen Eigenbetriebsverordnung ebenso in der Verantwortung des Verbandsvorstehers und Geschäftsführers liegen, wie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wobei das Hauptgewicht der Pflichten des Verbandsvorstehers auf der Kontrolle des Geschäftsführers liegt.

Neben den o. g. Aufgaben mit sehr hoher rechtlicher Relevanz obliegen dem Verbandsvorsteher weitere Aufgaben gemäß Satzung oder Geschäftsordnung, die aufgrund der notwendigen Befassung mit den entsprechenden Sachverhalten sowie ggf. deren stichprobenartige Kontrolle zu relevanten zeitlichen Verpflichtungen führen. Dazu zählen insbesondere

nach der Satzung:

  • § 6,3 Verbandsschau – Schauführer ist der Verbandsvorsteher
  • § 6,4 Verbandsschau – Der Verbandsvorsteher lädt ein
  • § 10,1 Verbandsversammlung – Der Verbandsvorsteher lädt ein
  • § 10,4 Verbandsversammlung – Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung
  • § 10,8 Verbandsversammlung – Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen
  • § 15,1 Vorstandssitzung – Der Verbandsvorsteher lädt ein
  • § 15,5 Vorstandssitzung – Den Vorsitz führt der Verbandsvorsteher

sowie nach der Geschäftsordnung:

  • § 4 Dienst- und Geschäftsanweisung – Für die Organisation und den inneren Dienstbetrieb im Wasserverband werden durch den Verbandsvorsteher verbindliche Regelungen durch eine Dienst- und Geschäftsanweisung getroffen

In der Praxis

Dazu finden regelmäßige, i. d. R. Abstimmungsgespräche wöchentlich mit dem Geschäftsführer und zusätzlich monatlich mit dem stellv. Verbandsvorsteher sowie dem stellv. Geschäftsführer statt.

  • überprüft der Verbandsvorsteher stichprobenartig z.B. Rechnungen oder Ing.-
    Verträge
  • unterschreibt nach Prüfung alle Erschließungs- und Ablöseverträge
  • gibt seine Zustimmung zu allen Grundstückskäufen
  • lässt sich stichprobenartig Arbeitsabläufe und sonstige Sachverhalte erläutern
  • prüft bzw. verändert vor seiner Unterschrift Einladungen zu und Protokolle von
    Sitzungen
  • stimmt mit dem Geschäftsführer grundlegende Sachverhalte, neue Aufgaben oder Vorgehensweisen ab
  • bereitet wichtige Pressegespräche vor und leitet sie
  • kontrolliert den Geschäftsführer